
Eine Website für Arztpraxis muss Impressum, Heilmittelwerbegesetz, DSGVO und Barrierefreiheit erfüllen. Aufbau, Pflichtangaben und Kosten im Überblick.
Ein Patient sucht abends nach einem neuen Hausarzt, findet deine Praxis über Google – und auf der Website fehlt die Telefonnummer, das Impressum ist unvollständig oder es gibt gar keine Angaben zu Sprechzeiten. Genau das passiert regelmäßig, wenn eine Website für Arztpraxis wie eine ganz normale Firmenwebsite behandelt wird. Ist sie aber nicht: Zusätzlich zu den üblichen Pflichtangaben greifen das Heilmittelwerbegesetz, die DSGVO in ihrer strengsten Form und seit 2025 auch die Barrierefreiheit. Wer das ignoriert, riskiert Abmahnungen – und verliert Patienten, bevor sie überhaupt angerufen haben.

Seit Mai 2024 gilt für Praxis-Websites nicht mehr das alte Telemediengesetz, sondern § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Inhaltlich hat sich wenig geändert, die Anforderungen sind aber genauso streng geblieben: Das Impressum muss ohne Suchen auffindbar sein, in der Regel über einen Link direkt im Footer oder im Menü, nicht erst nach drei Klicks versteckt.
Viele Kammern stellen Musterimpressen bereit – ein guter Ausgangspunkt, aber kein Freifahrtschein. Wer eine Website für Arztpraxis neu aufsetzt oder überarbeitet, sollte das Impressum am Ende trotzdem gegen die aktuelle Vorlage der eigenen Kammer prüfen, da sich Details je nach Bundesland unterscheiden.
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) zieht klare Grenzen dafür, wie eine Arztpraxis-Website über Leistungen sprechen darf. Sachliche, berufsbezogene Informationen sind erlaubt und sogar erwünscht – Werbung mit Heilversprechen, Erfolgsgarantien oder Vorher-Nachher-Bildern dagegen nicht.
| Erlaubt | Nicht erlaubt |
|---|---|
| Sachliche Beschreibung der Leistungen und Behandlungsmethoden | Heilversprechen (“garantiert schmerzfrei”) |
| Angaben zu Qualifikationen, Fortbildungen, Spezialisierungen | Vorher-Nachher-Fotos bei den meisten Behandlungen |
| Neutrale Patientenstimmen ohne werbenden Charakter | Vergleichende Werbung gegenüber anderen Praxen |
| Informationen zu Sprechzeiten, Ausstattung, Team | Übertriebene oder irreführende Erfolgsversprechen |
Im Zweifel hilft die Faustregel: Alles, was informiert, darf rein. Alles, was zum Kauf einer Behandlung drängt, gehört nicht auf eine Praxis-Website.
Gesundheitsdaten zählen nach Art. 9 DSGVO zu den besonders geschützten Datenkategorien. Das betrifft auf einer Website für Arztpraxis vor allem drei Stellen: das Kontaktformular, ein eingebundenes Terminbuchungstool und – falls angeboten – die Videosprechstunde.
Wie häufig genau diese Punkte in der Praxis übersehen werden, zeigt unser DSGVO Website Check mit den 12 häufigsten Verstößen – die Liste liest sich bei Praxis-Websites fast wie ein Déjà-vu.
Wenn du nicht sicher bist, wie deine eigene Seite an dieser Stelle dasteht, kannst du sie kostenlos analysieren lassen – du bekommst innerhalb von 24 Stunden eine persönliche Auswertung deiner Website, ganz ohne Verpflichtung.
Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Es verpflichtet Anbieter bestimmter digitaler Dienstleistungen, ihre Angebote für Menschen mit Behinderung nutzbar zu machen – unter anderem für Screenreader, mit ausreichenden Kontrasten und ohne Bedienfallen bei Formularen.
Für Arztpraxen ist die Regel etwas gestaffelt: Reine Kleinstunternehmen ohne Online-Terminbuchung fallen meist nicht direkt unter das Gesetz. Sobald die Praxis aber mehr als zehn Mitarbeitende beschäftigt, mehr als zwei Millionen Euro Jahresumsatz macht, oder Termine, Kontaktformulare beziehungsweise eine Videosprechstunde online anbietet, gilt das als elektronische Dienstleistung – und die Barrierefreiheit wird zur Pflicht. Da die Grenzen im Einzelfall auslegungsbedürftig sind, lohnt sich bei Unsicherheit eine kurze Rückfrage bei der zuständigen Kammer oder einem spezialisierten Anwalt.
Praktisch heißt Barrierefreiheit bei einer Arztpraxis-Website vor allem: gut lesbare Schriftgrößen, ausreichender Kontrast zwischen Text und Hintergrund, Formulare mit klaren Beschriftungen und eine Struktur, die sich auch per Tastatur bedienen lässt.
Neben den rechtlichen Pflichten entscheidet vor allem die Struktur, ob Patienten anrufen oder wieder abspringen. Bewährt hat sich dieser Grundaufbau:
Wie sich ein klarer Aufbau auf die Anfragen auswirkt, sieht man branchenübergreifend: Bei Websites für Immobilienmakler etwa entscheidet ebenfalls die Struktur der ersten Seite darüber, ob ein Interessent bleibt oder wegklickt – bei einer Praxis ist der Effekt nicht anders.
Die Preisspanne ist groß, weil “Website” viel bedeuten kann. Zur Orientierung:
| Variante | Typischer Preisrahmen | Für wen geeignet |
|---|---|---|
| Baukasten (Selbstbau) | 0–30 € pro Monat | Sehr kleine Praxen mit Zeit und technischem Interesse |
| Vorlage, agenturseitig eingerichtet | ca. 800–2.000 € einmalig | Praxen mit klaren Standardanforderungen |
| Individuelle Website mit Terminbuchung | ca. 2.500–6.000 € einmalig | Praxen mit mehreren Ärzten, Online-Terminvergabe |
| Laufende Betreuung (Hosting, Wartung, Updates) | ca. 20–80 € pro Monat | Praxen, die sich um Technik und Rechtssicherheit nicht selbst kümmern wollen |
Ausführlichere Zahlen und was die Kosten im Einzelnen treibt, findest du in unserem Artikel zu Webdesign-Kosten für eine professionelle Website. Wer die Seite ohnehin überarbeiten lässt, sollte gleich das Webdesign als Ganzes neu aufsetzen statt nur einzelne Seiten zu flicken – Impressum, HWG-Konformität und Barrierefreiheit lassen sich dann direkt mit einplanen.
Danach ist laufende Betreuung sinnvoll: Wer Hosting und Verwaltung dauerhaft abgibt, muss sich um technische Updates nicht selbst kümmern. Für ein rechtssicheres, in Deutschland gehostetes Setup lohnt sich außerdem ein Blick auf die Partnervorteile bei All-Inkl-Hosting, die über die Agentur zusätzlich Sinn ergeben.
Wie ein sauberer Relaunch konkret aussieht, zeigen die Referenzprojekte von Jonas Reuber – darunter auch Websites für Praxen und andere lokale Dienstleister, bei denen genau diese Punkte umgesetzt wurden.
Ja, ausnahmslos. Das Impressum ist nach § 5 DDG für jede geschäftsmäßige Website Pflicht, unabhängig von der Praxisgröße. Es muss vollständig sein und ohne Umwege erreichbar sein.
Neutrale, nicht werbend formulierte Erfahrungsberichte sind meist zulässig. Kritisch wird es, sobald Bewertungen mit Erfolgsversprechen oder reißerischen Formulierungen verknüpft werden – das verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz.
Nicht automatisch. Kleinstunternehmen ohne Online-Terminbuchung oder vergleichbare elektronische Dienste fallen meist nicht direkt unter das BFSG. Sobald Termine oder Formulare online angeboten werden, sieht das anders aus.
Für eine solide, agenturseitig erstellte Website ohne Online-Terminbuchung liegen die meisten Praxen zwischen 800 und 2.000 Euro einmalig, dazu laufende Kosten für Hosting und Pflege von etwa 20 bis 50 Euro im Monat.
Eine Website für Arztpraxis ist damit kein einmaliges Projekt, sondern ein Setup, das mitwächst: neue Ärzte im Team, neue Leistungen, neue Gesetze. Wer die Grundlagen aus diesem Artikel einmal sauber umsetzt, spart sich spätere Abmahnungen – und gewinnt nebenbei Patienten, die eine unvollständige Seite sonst einfach wieder verlassen hätten.
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